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   LSG Bayern, 12.05.2010 - L 11 AS 42/10 B ER   

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https://dejure.org/2010,19443
LSG Bayern, 12.05.2010 - L 11 AS 42/10 B ER (https://dejure.org/2010,19443)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12.05.2010 - L 11 AS 42/10 B ER (https://dejure.org/2010,19443)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12. Mai 2010 - L 11 AS 42/10 B ER (https://dejure.org/2010,19443)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 12.05.2010 - L 11 AS 42/10
    An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist.

    In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).

    In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (BVerfG vom 12.05.2005 aaO).

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Bayern, 12.05.2010 - L 11 AS 42/10
    Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652).

    In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 12.05.2010 - L 11 AS 42/10
    Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652).
  • LSG Bayern, 20.11.2008 - L 11 B 873/08
    Auszug aus LSG Bayern, 12.05.2010 - L 11 AS 42/10
    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass vorläufige Regelungen für Leistungsansprüche, die abgelaufene Zeiträume betreffen, regelmäßig nicht mehr nötig sind, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. BayLSG Beschluss vom 20.11.2008, Az: L 11 B 873/08 AS ER - veröffentlicht in juris - ).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Bayern, 12.05.2010 - L 11 AS 42/10
    Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2010 - L 6 AS 297/10

    Hartz IV Empfänger bekommen keinen PC bezahlt

    Auszug aus LSG Bayern, 12.05.2010 - L 11 AS 42/10
    Über die hiergegen erhobene Klage (Az. S 6 AS 297/10) ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.
  • BVerfG, 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06
    Auszug aus LSG Bayern, 12.05.2010 - L 11 AS 42/10
    In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).
  • LSG Bayern, 11.11.2010 - L 9 AL 265/10

    Keine einstweilige Regelungsanordnung für Leistungen in der Vergangenheit

    Nach ständiger Rechtsprechung sind aber vorläufige Regelungen für Leistungsansprüche, die abgelaufene Zeiträume betreffen, regelmäßig nicht mehr nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (u.a. BayLSG Beschluss vom 18.06.2008 - L 11 B 393/08 AS ER; Beschluss vom 12.05.2010 - L 11 AS 42/10 B ER).
  • SG Karlsruhe, 13.10.2014 - S 1 SO 3291/14

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - notwendiger Lebensunterhalt -

    d) Die Antragsgegnerin ist daher verpflichtet, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers vorläufig für die Zeit ab Eingang des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. hierzu u.a. LSG Baden-Württemberg vom 22.02.2008 - L 2 SO 233/08 ER-B - und vom 11.08.2010 - L 7 SO 420/10 ER-B - sowie Bay. LSG vom 12.05.2010 - L 11 AS 42/10 B ER - ) zunächst bis zum 31.12.2014 in der zuletzt durch Bescheid vom 10.07.2014 festgesetzten Höhe monatlich weiter zu gewähren.
  • SG Karlsruhe, 04.04.2014 - S 1 SO 1110/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Denn vorläufige Regelungen für Leistungsansprüche, die abgelaufene Zeiträume betreffen, sind regelmäßig nicht mehr nötig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (vgl. Bay. LSG vom 12.05.2010 - L 11 AS 42/10 B ER - und LSG Baden-Württemberg vom 22.02.2008 - L 2 SO 233/08 ER-B - ), weil die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Wege einstweiliger Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, FEVS 57, 72), was hier nicht der Fall ist.
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